MRC TOGGENBURG
MRC - TOGGENBURG CLUB - STATUTEN
I ZWECK
Art. 1 Der Club pflegt die Kameradschaft und die gemeinsamen Interessen der Mitglieder.
II MITGLIEDSCHAFT
Art. 2 Als Aktiv-Mitglied kann aufgenommen werden, wer eine aktive Mitarbeit im Club bietet.
Art. 2A Für Paare, die als Aktiv-Mitglied aufgenommen werden möchten, bietet sich die Möglichkeit einer
Paar-Mitgliedschaft. Beide erhalten somit den Status eines Aktiv-Mitgliedes.
Art. 2B Als Passiv-Mitglied kann aufgenommen werden, wer den Club finanziell oder moralisch unterstützen will,
ohne aktiv am Clubgeschehen teilzunehmen.
Art. 2C Als Gönner kann aufgenommen werden, wer den Club finanziell unterstützen will.
Art. 3 Bei den Passiv-Mitgliedern entfällt Art. 4, bei den Gönnern entfallen die Artikel 4 und 4A.
Art. 4 Jeder Interessierte einer Aktiv-Mitgliedschaft wird mindestens drei Monate während der Motorradsaison zu
unseren Aktivitäten eingeladen.
Art. 4A Die Aufnahme erfolgt am nächsten Haupt-Treff durch die Stimmenmehrzahl der Aktiv-Mitglieder.
Art. 5 Mitglieder, welche während 10 Jahren dem Club ununterbrochen die Treue gehalten haben,
werden vom Club als Anerkennung ein Geschenk erhalten.
Art. 5A Aktiv-Mitglieder, welche während 25 Jahren dem Club ununterbrochen die Treue gehalten haben;
werden von der Beitragspflicht befreit und zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Art. 6 Austritte müssen nicht angekündigt werden. Das Mitglied kann jederzeit seinen Austritt bekannt geben.
Art. 7 Mitglieder, welche ihre finanziellen Abmachungen nicht einhalten, oder sich der Mitgliedschaft im Club
als unwürdig erweisen, können von den am Haupt-Treff anwesenden Mitgliedern durch die
Stimmenmehrzahl aus dem Club ausgeschlossen werden.
III RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 8 Die Mitglieder erklären sich bereit, die Interessen des Clubs zu wahren, die Statuten zu beachten
und aktiv am Clubleben teilzunehmen.
Art. 9 Passiv-Mitglieder und Gönner erhalten kein Stimmrecht.
Art. 10 Bei Ausfahrten wird das Ziel durch die Mitglieder bestimmt. Abfahrtszeit und Abfahrtsort werden
durch die Info bekannt gegeben oder am gleichen Treff abgemacht.
Art. 11 Abfahrt ist spätestens 15 Minuten nach der vereinbarten Zeit, wobei das Motorrad vorher aufzutanken ist.
Art. 12 Bei Ausfahrten sollte ein Ortskundiger an der Spitze fahren. Neulinge oder Maschinen die eingefahren
werden müssen, sollen sich der Spitze anschliessen. Das Tempo ist durch die Geschwindigkeitslimiten
begrenzt. Für allfällige Geschwindigkeitsübertretungen ist jeder für sich selber verantwortlich.
Art. 13 Mitglieder, welche einen Sozius mit Prüfung haben werden gebeten, Mitglieder ohne Fahrgelegenheit
oder ohne Ausweis mitzunehmen, sofern sie dies selber verantworten können.
Art. 14 Jedes Mitglied des Clubs verpflichtet sich, seine Aufgaben bestmöglich zu erfüllen.
IV ORGANISATION UND LEITUNG
Art. 15 Die verschiedenen Aufgaben werden wie folgt aufgeteilt:
a) der Präsident
b) der Vize-Präsident
c) der Kassier
d der Aktuar
e) die Info
f) die Aktiv-Mitglieder
g) die Passiv-Mitglieder
h) die Ehrenmitglieder
i) die Gönner
Art. 16 Beim Haupt-Treff wird über folgende Punkte diskutiert:
a) auf Verlangen über Einnahmen und Ausgaben
b) Neuaufnahmen, Austritte und Ausschlüsse
c) eventuelle Statutenänderungen
d) falls erforderlich über Neuwahlen
e) Tätigkeitsprogramme
f) Verschiedenes
Art. 17 Die Einladung zum Haupt-Treff erfolgt jeweils mit dem laufenden Programm, welches nach einem
Haupt-Treff an die Mitglieder verschickt wird. Sämtliche Mitglieder werden gebeten, am Haupt-Treff
pünktlich zu erscheinen. Jeder ordnungsgemäss einberufene Haupt-Treff ist beschlussfähig.
Art. 18 Über die Clubtätigkeiten wird in offener, bei Wahlen in geheimer Abstimmung entschieden.
Die Mitglieder können auch bei Wahlen eine offene Abstimmung beschliessen. Bei allen Abstimmungen
entscheidet das „absolute Mehr“ der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
V FINANZEN
Art. 19 Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Einnahmen aus Veranstaltungen resp. durch die Homepage
c) Gönnerbeiträgen
Art. 20 Mitgliederbeiträge werden alljährlich eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Club.
Art. 20A Pro Monat Verzug wird bei den Aktivmitgliedern ein Aufschlag von Fr. 5.00 gefordert.
ab dem 01. Februar plus Fr. 5.00
ab dem 01. März plus Fr. 10.00
ab dem 01. April plus Fr. 15.00 usw.
Art. 20B Der jährliche Mitgliederbeitrag und der minimale Gönnerbeitrag werden von der Vereinsversammlung
jeweils für ein Jahr festgelegt. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 20C Passivmitglieder tragen bei den vom Club finanzierten Eintritten usw. einen Selbstbehalt von 50%.
Bei der Teilnahme am Jahresabschluss-Essen entfällt dieser Selbstbehalt.
Art. 20D Gönner haben keinerlei Anspruch auf finanzielle Unterstützung des Clubs.
Art. 21 Die Einnahmen werden wie folgt verwendet:
a) Gemeinsame Besuche von Veranstaltungen
b) Clubeigene Anschaffungen
c) Gemeinsame Aktivitäten
d) Administration
Art. 22 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Club-Vermögen.
VI AUFLÖSUNG
Art. 23 Die Auflösung des Clubs kann nur an einem zu diesem Zweck einberufenen Haupt-Treff mit allen
Mitgliedern beschlossen werden. Solange noch mindestens 3 (drei) Mitglieder sich für die Fortsetzung
des Clubs verpflichten, kann dieser nicht aufgelöst werden. Sollte es trotzdem zu einer Auflösung kommen,
wird das Vermögen für 1 (ein) Jahr auf dem Clubkonto bei der Bank gesperrt. Sollte sich nach Ablauf
dieser Zeit keiner für die Weiterführung des Clubs interessieren, so wird das Vermögen unter den letzten
Mitgliedern zu gleichen Teilen ausbezahlt. Wird der Club nach diesem Jahr nicht aufgelöst, verlieren die
ausscheidenden Mitglieder jeglichen Anspruch auf das Clubvermögen.
Diese Statuten wurden am Haupt-Treff vom 07. Januar 2023 von der Mehrheit der anwesenden Aktiv-Mitglieder
angenommen und treten per 08. Januar 2023 in Kraft. Sie ersetzen sämtliche vorgängigen Bestimmungen.
Kirchberg, im Januar 2023
der Präsident (A. Potocnik) der Vize-Präsident (S. Ott)